(1)
1Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der
Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen.
2Sie kann gegenüber einem Institut insbesondere anordnen,
- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2)
1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der
Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen.
2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen.
3§ 44 Absatz 6 gilt entsprechend.
4Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 47a , 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der ...
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438