(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern von Ausstellung die erfolgt Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.
(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.