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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 1 - Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte (6. MarktStrGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1459; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 22.04.1970; FNA: 7840-3-6 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 22.04.1970; FNA: 7840-3-6 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 1
(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 1001 | Qualitätsweizen für Backzwecke |
ex 1001 | Qualitätshartweizen (Durum-Weizen) für Ernährungszwecke |
ex 1001 | Qualitätsweizen für Brauzwecke |
ex 1002 | Qualitätsroggen für die Brotherstellung |
ex 1003 | Qualitätsgerste für Brauzwecke |
ex 1004 | Qualitätshafer für Ernährungszwecke |
ex 0713 | Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert |
ex 1204 | Leinsamen |
ex 1205 | Rapssamen |
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Qualitätsweizen Erntegut von Sorten, die einen Sedimentationswert von mindestens 30 und bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7 einen Rohproteingehalt in der Trockensubstanz von mindestens 12% erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestimmung muß mindestens 150 betragen;
- 2.
- Qualitätsroggen Erntegut von Sorten, die ein Mehlamylogramm von mindestens 330 Amylogramm-Einheiten erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestimmung muß mindestens 90 betragen;
- 3.
- Qualitätsgerste Erntegut von Sorten, die bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt von höchstens 11,5% und eine Keimfähigkeit ab 15. Oktober von mindestens 98% erreichen; der Vollgerstenanteil muß mindestens 90% betragen;
- 4.
- Qualitätshafer Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die Trockensubstanz, einen Spelzengehalt von höchstens 26% und ein Tausendkorngewicht von mindestens 27 g aufweisen;
- 5.
- Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7, einen Rohproteingehalt von mindestens 14% und einen Gelbpigmentgehalt im Grieß von mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen;
- 6.
- Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut von Sorten, die bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt von höchstens 12% und eine Keimfähigkeit von mindestens 95% erreichen; der Vollkornanteil muß mindestens 90% betragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/966/a13947.htm