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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 2 - Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte (6. MarktStrGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1459; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 22.04.1970; FNA: 7840-3-6 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 22.04.1970; FNA: 7840-3-6 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
- 1.
- 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Backzwecke,
- 2.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätsroggen für die Brotherstellung,
- 3.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätsgerste für Brauzwecke,
- 4.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ernährungszwecke,
- 5.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für Ernährungszwecke,
- 6.
- 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brauzwecke,
- 7.
- 400 Tonnen Erbsen und Bohnen,
- 8.
- 1.000 Tonnen Raps,
- 9.
- 300 Tonnen Leinsamen.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden
- -
- 1. April bei Sommerfrucht,
- -
- 1. Oktober bei Winterfrucht. Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Jahr am
- -
- 15. März bei Sommerraps,
- -
- 15. August bei Winterraps.
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Zitierungen von § 2 Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 6. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. MarktStrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 6. MarktStrGDV
... (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50% der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/966/a13948.htm