§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworben wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 MPAHSBundV Leitung des Studiums (vom 12.01.2016) ... (§ 4), 3. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6 ), 4. die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden, 5. die Sicherstellung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV ... je Modul von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anerkennung von Studien- und ... freizustellen." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Studien- und ...
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