§ 13 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 13 Masterarbeit


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 3§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. 2Die Prüfenden sollen sich mit der oder dem Studierenden und der Dienstbehörde auf ein Thema einigen. 3Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. 4Das Thema der Masterarbeit kann nicht zurückgegeben werden. 5Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.

(3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die Studierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prüfenden betreut.

(4) Die formalen Anforderungen an die Masterarbeit regelt die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator des Moduls „Masterarbeit".

(5) 1Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. 3Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Masterarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(6) Das Bewertungsverfahren soll höchstens sechs Wochen dauern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 13 MPAHSBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
vom 06.01.2016 BGBl. I S. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 MPAHSBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MPAHSBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAHSBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MPAHSBundV Wiederholung von Prüfungen (vom 12.01.2016)
... die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV
... „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt. 11. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Thema der Masterarbeit wird vom ...


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