(1)
1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
2Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
3Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§
13 und
14 entsprechend.
4Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.
(2) 1Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. 2Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27