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Änderung § 14 MPAHSBundV vom 12.01.2016

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§ 14 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit


(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat.

(2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) 1 Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2 Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. 3 Den Termin für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.

(4) 1 Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht widersprechen. 2 Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(Text neue Fassung)

(5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert.