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Änderung § 23 MPAHSBundV vom 12.01.2016
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§ 23 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 23 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Gasthörerinnen und Gasthörer | |
(Text alte Fassung) (1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule. (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Fachhochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. 2 Über die Zulassung entscheidet die Hochschule. (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus. |
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