§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen).
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen
- 1.
- bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
- 2.
- im Rahmen
- a)
- internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- b)
- der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- c)
- von Bündnisverpflichtungen.
Frühere Fassungen von § 1 PSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 PSG
interne Verweise§ 8 PSG Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vom 01.12.2021) ... haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 12 TKMoG Änderung der BSI-Kritisverordnung ... ersetzt. 2. In Teil 2 Nummer 7 werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941)" durch die Wörter „§ 185 Absatz ... 3 Nummer 58" ersetzt. cc) In Spalte D werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG " durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG" ersetzt. b) ... „Vertragspartner" ersetzt. cc) In Spalte D werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG " durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG" ersetzt. c) In ...
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
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