Tools:
Update via:
Änderung § 5 PSG vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 48 TKMoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des PSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 PSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 5 PSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
1 Telekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten: 1. den öffentlich zugänglichen Telefondienst, 2. Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste, 3. Dienste der elektronischen Post. 2 Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. 3 Übertragungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten werden. 4 Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Telekommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzuerhalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9670/al162300-0.htm