Änderung § 10 PSG vom 01.12.2021

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§ 10 PSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 10 PSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ Durchsetzung und Kontrolle 10 von Verpflichtungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2 Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3 Die Postunternehmen und die Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:

1.
bis zu 100.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,

2. bis zu
50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3, den §§ 4 und 8 Absatz 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2 Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3 Die Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen.




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