§ 10 PSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 10 PSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § Durchsetzung und Kontrolle 10 von Verpflichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2 Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3 Die Postunternehmen und die Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen: 1. bis zu 100.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 Satz 1, 2. bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3, den §§ 4 und 8 Absatz 1. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2 Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3 Die Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen. |