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§ 1 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.
Zitierungen von § 1 Arbeitssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ASG Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
... beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. § 1 ist zu beachten. (2) Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche ...
§ 12 ASG Grundsätze für die Verpflichtung (vom 08.11.2006)
... Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu ...
§ 29 ASG Ausbildungsveranstaltungen
... zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1 ) gilt entsprechend. Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
§ 4 ArbSV Bedarfsdeckung, Grundsatz der Freiwilligkeit
... nicht oder nicht rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden können (§ 1 des ...
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