§ 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen
Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
- das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,
- 2.
- ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,
- 3.
- eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.
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interne Verweise§ 1 ASG Vorrang des freien Arbeitsvertrags ... 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der ...
§ 3 ASG Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen ... und Verpflichtungen nach § 2 sind im Verteidigungsfall zulässig. Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 Nr. ... 2 sind im Verteidigungsfall zulässig. Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind außerdem nach Maßgabe des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz ...
§ 4 ASG Anwendungsbereich (vom 06.03.2025) ... Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen 1. bei der Bundeswehr und ... wenn der Bundestag es verlangt. (3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort ...
§ 5 ASG Befreiungen (vom 21.12.2007) ... § 2 gilt nicht für 1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des ... Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht. (2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte. (3) ... 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte. (3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend ... würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet. (4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der ... und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 22 ZSKG Erweiterung der Einsatzbereitschaft (vom 09.04.2009) ... durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach § 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
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