§ 6 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 6 Arbeitssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 31 GMG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 6 oder 7" ersetzt.  ... worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 6 oder 7" ersetzt.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 24 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 Absatz 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 2 ...


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