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§ 9 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9 Zustimmungsverfahren
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt; für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt.
(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur für Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.
Zitierungen von § 9 Arbeitssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 ASG Rechtsverordnung
... Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
V. v. 18.08.1973 BGBl. I S. 1321; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
§ 1 ASGZustV
... Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, ...
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