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§ 13 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein
Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
§ 13 Verpflichtungsbescheid
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen
- 1.
- die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,
- 2.
- die Verpflichtungsbehörde,
- 3.
- den Verpflichteten,
- 4.
- den Arbeitgeber,
- 5.
- die Art der Beschäftigung,
- 6.
- die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
- 7.
- Ort und Zeit des Arbeitsantritts,
- 8.
- die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.
(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.
(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Zitierungen von § 13 Arbeitssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ASG Inhalt der Verpflichtung
... den Verpflichtungsbescheid (§ 13 ) wird ein Arbeitsverhältnis ...
§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23
... unzumutbare Belastung zur Folge hätte. Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4 ...
§ 32 ASG Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Auflage nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 24 Abs. 1 eine Auskunft nicht, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/968/a13974.htm