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§ 21 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein
Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
§ 21 Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auch versicherungsfrei
- 1.
- Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,
- 2.
- Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,
- 3.
- Personen, die vor der Verpflichtung nur versicherungspflichtig nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte waren und dies weiterhin sind.
(2) Für Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, ändert sich während der Verpflichtung die Zugehörigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, es sei denn, daß sie auf Grund der Verpflichtung eine Beschäftigung ausüben, die anders als bisher in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern ist.
Zitierungen von § 21 Arbeitssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23
... die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, daß die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, ...
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