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§ 31 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 31 Zumutung von Gefahren
Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen.
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