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Änderung § 9 InvSchlichtV vom 01.04.2012

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§ 9 InvSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 9 InvSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bekanntmachung der Anschrift der Schlichtungsstelle


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im elektronischen Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.