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Änderung § 9 InvSchlichtV vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der InvSchlichtVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 InvSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 9 InvSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bekanntmachung der Anschrift der Schlichtungsstelle | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im elektronischen Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin. |
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