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Änderung § 5 Rohrfernleitungsverordnung vom 01.03.2010
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6 | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6 |
1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage, | |
2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung, | 2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung, 2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt, b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage, |
3. nach der Stilllegung, 4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen, 5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und 6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand | |
durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden. | durchgeführt werden. 2 Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden. |
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen. | |
(3) 1 Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. 3 Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. 4 Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/98/al0-23366.htm