Tools:
Update via:
Änderung § 5 Rohrfernleitungsverordnung vom 01.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Rohrfernleitungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 23 WRNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie der RohrFLtgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6 | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6 |
1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage, 2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung, | |
2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt, b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage, | |
3. nach der Stilllegung, 4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen, 5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und 6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand | |
durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden. | durchgeführt werden. 2 Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden. |
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/98/al23366-0.htm