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Änderung § 4 2. ProdSV vom 28.10.2015
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§ 4 2. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung | § 4 2. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller | |
(Text alte Fassung) (1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden. (2) Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. (3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. (4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. 2 Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind. (2) 1 Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. 2 In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. (3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. (4) 1 Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. 2 Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. 3 Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben. |
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