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Änderung § 18 2. ProdSV vom 28.10.2015
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§ 18 2. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung | § 18 2. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Vorsorgeprinzip | |
(Text alte Fassung) Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen. | (Text neue Fassung) Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen. |
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