Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:
- 1.
- für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie
- 2.
- für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).