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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2013 aufgehoben
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Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln *) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
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- *)
- Anm. d. Red.: Der Titel des Gesetzes lautet "Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln".
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:
- 1.
- für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie
- 2.
- für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
§ 2 Berechnung der Gebühren
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
§ 4 Auslagen
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
- Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
- a)
- die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von Pflanzen,
- b)
- die Entseuchung von Böden,
- c)
- der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
- d)
- der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
- e)
- die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
- f)
- Verbrauchsmaterial,
- g)
- die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
- Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
- a)
- die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
- b)
- die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
- c)
- die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
- d)
- Verbrauchsmaterial.
§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme eines Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
- 1.
- für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
- 2.
- zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist oder
- 3.
- es sich um einen Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 22 oder Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang einer Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.
(5) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2011.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Ilse Aigner
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1100 | Erstmalige Zulassung | |
1101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird | 20.000 bis 80.000 |
1102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 8.600 bis 34.400 |
1103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 12.000 bis 51.000 |
1104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 16.000 bis 67.000 |
1105 | Im Falle von Beizmitteln | 20.000 bis 84.400 |
1106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 15.800 bis 66.000 |
1107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
1200 | Erneuerung einer Zulassung | |
1201 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird | 10.000 bis 40.000 |
1202 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1300 | Erstmalige Zulassung | |
1301 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird | 10.000 bis 40.000 |
1302 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
1400 | Erneuerung einer Zulassung | |
1401 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird | 7.500 bis 30.000 |
1402 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.750 bis 15.000 |
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2100 | Erstmalige Zulassung | |
2101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird | 29.500 bis 120.000 |
2102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 11.500 bis 46.000 |
2103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 16.000 bis 65.000 |
2104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 21.000 bis 84.000 |
2105 | Im Falle von Beizmitteln | 25.000 bis 100.000 |
2106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 21.000 bis 84.000 |
2107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 10.500 bis 42.000 |
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2200 | Erstzulassung | |
2201 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird | 15.000 bis 60.000 |
2202 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
3100 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 | 100 bis 400 |
3200 | Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 50 bis 250 |
3300 | Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung | 300 bis 2.000 |
3400 | Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebie- ten/Anwendungen | 4.100 bis 16.400 |
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4100 | Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.400 bis 24.100 |
4101 | Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.900 bis 14.300 |
4200 | Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt | 570 |
4300 | Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf gering- fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.900 bis 14.300 |
Zusätzliche Prüfungen im Rahmen eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer bestehenden Zulassung
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
5100 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100 |
5200 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
5300 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 500 bis 2.000 |
5400 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 500 bis 3.000 |
5500 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 300 bis 1.200 |
5600 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.500 bis 10.000 |
Genehmigungsverfahren
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6100 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 200 bis 2.000 |
6200 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu- gelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 100 bis 2.000 |
6300 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu- gelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 290 bis 5.700 |
6400 | Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch aus- zugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung | 10 bis 60 |
6500 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100 |
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
7100 | Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 86.000 bis 150.000 |
7200 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 57.000 bis 130.000 |
7300 | Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 30.000 bis 120.000 |
7400 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 20.000 bis 80.000 |
7500 | Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
8100 | Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 43.000 bis 70.000 |
8200 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 28.500 bis 46.500 |
8300 | Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 30.000 bis 120.000 |
8400 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 20.000 bis 80.000 |
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