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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2013 aufgehoben
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Anlage - Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1100 | Erstmalige Zulassung | |
1101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird | 20.000 bis 80.000 |
1102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 8.600 bis 34.400 |
1103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 12.000 bis 51.000 |
1104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 16.000 bis 67.000 |
1105 | Im Falle von Beizmitteln | 20.000 bis 84.400 |
1106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 15.800 bis 66.000 |
1107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
1200 | Erneuerung einer Zulassung | |
1201 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird | 10.000 bis 40.000 |
1202 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1300 | Erstmalige Zulassung | |
1301 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird | 10.000 bis 40.000 |
1302 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
1400 | Erneuerung einer Zulassung | |
1401 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird | 7.500 bis 30.000 |
1402 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.750 bis 15.000 |
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2100 | Erstmalige Zulassung | |
2101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird | 29.500 bis 120.000 |
2102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 11.500 bis 46.000 |
2103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 16.000 bis 65.000 |
2104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 21.000 bis 84.000 |
2105 | Im Falle von Beizmitteln | 25.000 bis 100.000 |
2106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 21.000 bis 84.000 |
2107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 10.500 bis 42.000 |
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2200 | Erstzulassung | |
2201 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird | 15.000 bis 60.000 |
2202 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
3100 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 | 100 bis 400 |
3200 | Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 50 bis 250 |
3300 | Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung | 300 bis 2.000 |
3400 | Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebie- ten/Anwendungen | 4.100 bis 16.400 |
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4100 | Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.400 bis 24.100 |
4101 | Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.900 bis 14.300 |
4200 | Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt | 570 |
4300 | Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf gering- fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.900 bis 14.300 |
Zusätzliche Prüfungen im Rahmen eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer bestehenden Zulassung
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
5100 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100 |
5200 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
5300 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 500 bis 2.000 |
5400 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 500 bis 3.000 |
5500 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 300 bis 1.200 |
5600 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.500 bis 10.000 |
Genehmigungsverfahren
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6100 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 200 bis 2.000 |
6200 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu- gelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 100 bis 2.000 |
6300 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu- gelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 290 bis 5.700 |
6400 | Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch aus- zugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung | 10 bis 60 |
6500 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100 |
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
7100 | Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 86.000 bis 150.000 |
7200 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 57.000 bis 130.000 |
7300 | Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 30.000 bis 120.000 |
7400 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 20.000 bis 80.000 |
7500 | Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5.000 bis 20.000 |
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
8100 | Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 43.000 bis 70.000 |
8200 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 28.500 bis 46.500 |
8300 | Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 30.000 bis 120.000 |
8400 | Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 20.000 bis 80.000 |
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