Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
§ 4 Auslagen
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
- Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
- a)
- die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von Pflanzen,
- b)
- die Entseuchung von Böden,
- c)
- der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
- d)
- der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
- e)
- die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
- f)
- Verbrauchsmaterial,
- g)
- die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
- Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
- a)
- die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
- b)
- die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
- c)
- die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
- d)
- Verbrauchsmaterial.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9802/a172116.htm