(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in §
9 Absatz 1 des
Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.