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§ 2 - Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Berechnung der Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflSchMKostV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen
... Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein ...
Anlage PflSchMKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis