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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2013 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1358 (Nr. 35); aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 15.07.2011; FNA: 7823-6-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Berechnung der Gebühren
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchMKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflSchMKostV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen
... Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein ...
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