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§ 12 - Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 12 Datenschutz und Datensicherheit
(1) 1Das Register ist nur durch solche informationstechnische Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und mit dem Zentralen Testamentsregister gesichert verbunden sind. 2Die Registerbehörde soll durch Verfügung, die im Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekannt zu machen ist, weitere Zugangswege nur zulassen, sofern diese den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Registerbehörde erstellt ein Sicherheitskonzept, in welchem die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden, die den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung gewährleisten.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 12 ZTRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 ZTRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZTRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 6 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... die Wörter „nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...
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