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Änderung § 6 RStruktFV vom 30.06.2012
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§ 6 RStruktFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung | § 6 RStruktFV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung | |
(1) 1 Die Jahres-, Nacherhebungs-, Sonder- und Teilbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Kreditinstitut fällig, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend. (2) 1 Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. 2 § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde. |
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