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Änderung Anlage 1 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018
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Anlage MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | Anlage 1 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3/4 | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3 und 4 |
(Textabschnitt unverändert) 1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassung- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen- den c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden d) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen e) Daten schützen und sichern f) Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware anwenden | 4*) | | | g) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden h) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden i) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden j) Skizzen und Stücklisten anfertigen | 3*) | | | k) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren l) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar- beitsanweisungen und sonstige technische Informa- tionen, auch in englisch anwenden | | 3*) | | m) Präsentationstechniken anwenden n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläu- tern und in die Funktion einweisen o) betriebliche Informations- und Kommunikationssys- teme nutzen | | | 3*) | 6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni- schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informa- torischen Kriterien festlegen und sicherstellen c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen d) Arbeitsplatz planen und einrichten e) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor- bereiten | 5*) | | | g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebs- bereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnah- men zur Fehlerbeseitigung einleiten h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren und bewerten sowie dokumentieren i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü- fungen dokumentieren | | 3*) | | 7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledi- gung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni- schen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei- len, Verfahren anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf- pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | | | 5*) 8 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas- sungen prüfen c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig- keit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflä- chen nach technischen Anforderungen kontrollieren e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen | 3*) | | | 9 | Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten c) Bohrungen herstellen und reiben d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen- metallen kaltumformen und richten | 11 | | | 10 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern b) Bauteile verstiften c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen d) Bleche, Rohre und Profile schweißen | 6 | | | 11 | Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich- tungen auswählen, einbauen, verbinden und kenn- zeichnen c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen | 8 | | | | | d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gege- benheiten festlegen e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, ver- legen und verbinden | | | | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei- ben 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | | d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | während der gesamten Ausbildung 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten 6 | Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden | 4* | | | | | c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen d) Protokolle und Berichte anfertigen | | | | e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge- räten der Fluidik lesen und anwenden g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden h) Skizzen und Stücklisten anfertigen | 3* | | | i) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren j) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar- beitsanweisungen und sonstige technische Infor- mationen, auch in Englisch, anwenden k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent- scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs- ergebnisse schriftlich fixieren | | 3* | | l) Präsentationstechniken anwenden m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er- läutern und in die Funktion einweisen o) betriebliche Informations- und Kommunikations- systeme nutzen | | | 3* | 7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni- schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen d) Arbeitsplatz planen und einrichten e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten | 5* | | | g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen be- triebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren und bewerten sowie dokumentieren | | 3* | | | | i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden | | | | 8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags- erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech- nischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur- teilen, Verfahren anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig- keit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- den c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | | | | 5* 9 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau- igkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge- flächen nach technischen Anforderungen kontrol- lieren e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen | 3* | | | 10 | Manuelles und maschi- nelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst- stoff nach Anriss sägen b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten c) Bohrungen herstellen und reiben d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen kaltumformen und richten | 11 | | | 11 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile- folge und des Drehmomentes herstellen und si- chern b) Bauteile verstiften c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen d) Bleche, Rohre und Profile schweißen | 6 | | | 12 | Installieren elektrischer Baugruppen und Kom- ponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio- nen zusammenbauen b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein- richtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge- gebenheiten festlegen e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani- schen und elektrischen Belastung, der Verlegungs- arten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden | 8 | | | |
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver- drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver- drahten g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren | | 5 | | | |
12 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab- schätzen und Messeinrichtungen aufbauen b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab- hängigkeit zueinander berechnen c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span- nungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän- den aufnehmen, darstellen und auswerten d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal- zeitverhalten, messen und prüfen e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo- nenten prüfen f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen | 8 | | | 13 | Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzun- gen für Software prüfen b) Systemkomponenten zusammenstellen und verbin- den c) Hardware konfigurieren, Software installieren und an- passen | | 3 | | d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu- rieren e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre- tieren, Systeme testen | | | 4 | f) Versionswechsel von Software durchführen g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie- ren | | | | 4 14 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu- matischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen | 4 | | | d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu- ernden Systems analysieren e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungsein- richtungen auswählen f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgege- benen Problemstellungen aufbauen | | | 9 | | | g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen | | | | 15 | Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsfor- men beurteilen b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test- programme erstellen und anwenden c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen | | 4 | | d) Programmablauf in mechatronischen Systemen über- wachen, Fehler feststellen und beheben | | | | 4 16 | Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen b) Vormontagen durchführen c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, ver- binden und auf Dichtheit prüfen | | 6 | | f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funkti- onsgerecht ausrichten und Lage sichern g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit be- weglichen Teilen montieren h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Über- wachen einbauen und verdrahten k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden l) Funktionen während des Montagevorganges prüfen | | | | 14 17 | Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie- ren b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Ent- sorgung herstellen, Übergänge auswählen und her- stellen c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschlie- ßen | | | 6 | e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befesti- gung prüfen f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be- zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen | | | | 12 | | h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleich durchführen i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh- len und einsetzen, Transport sichern und durchführen | | | | 18 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und de- ren Ein- und Ausgangssignale prüfen c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab- läufen, Druck und Temperatur prüfen d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe- sondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren | | | 4 | e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk- ten beurteilen und einstellen f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson- dere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani- scher, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systema- tisch eingrenzen i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü- fen und einstellen j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter- suchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei- len und die Instandsetzung einleiten k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie- ren | | | | 12 19 | Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun- gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde- systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen | | 2 | | d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri- ger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre- quenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen | | | | | | h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh- lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen i) Programme und Daten laden und sichern, Pro- grammablauf prüfen und anpassen j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus- se prüfen und in Betrieb nehmen k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funkti- onsprüfung durchführen l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträg- lichkeit prüfen m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen | | | | 14 20 | Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun- gen protokollieren b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und In- standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah- men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk- tion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk- tionszuordnung kennzeichnen d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen e) Softwarefehler beheben f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei- chen und einstellen g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be- trieblichen Abläufe instand setzen h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbe- dingungen anpassen i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen | | | | 13 *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. | 13 | Messen und Prüfen elek- trischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und aus- werten d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal- zeitverhalten, messen und prüfen e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom- ponenten prüfen f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk- tion prüfen | 8 | | | 14 | Installieren und Testen von Hard- und Software- komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraus- setzungen für Software prüfen b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver- binden c) Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen | | 3 | | d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi- gurieren e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter- pretieren, Systeme testen | | | 4 | | | f) Versionswechsel von Software durchführen g) Änderungen in der Hard- und Software dokumen- tieren | | | | 4 15 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie an- schließen, prüfen und einstellen c) Druck in fluidischen Systemen messen und ein- stellen | 4 | | | d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab- läufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs- einrichtungen auswählen f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge- gebenen Problemstellungen aufbauen g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen | | | 9 | 16 | Programmieren mecha- tronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs- formen beurteilen b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test- programme erstellen und anwenden c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen | | 4 | | d) Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben | | | | 4 17 | Zusammenbauen von Baugruppen und Kom- ponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen b) Vormontagen durchführen c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen | | 6 | | f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk- tionsgerecht ausrichten und Lage sichern g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden l) Funktionen während des Montagevorganges prü- fen | | | | 14 18 | Montieren und Demon- tieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon- tieren b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen d) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei- lungs- und Kommunikationstechnik unter Beach- tung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen | | | 6 | e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be- festigung prüfen f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be- zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus- wählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen | | | | 12 19 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an mecha- tronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs- abläufen, Druck und Temperatur prüfen d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins- besondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren | | | 4 | e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts- punkten beurteilen und einstellen f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe- sondere von Bewegungsabläufen und Druck ein- stellen h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha- nischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen | | | | 12 | | i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un- tersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be- urteilen und die Instandsetzung einleiten k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen- tieren | | | | 20 | Inbetriebnehmen und Be- dienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich- tungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen | | 2 | | d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö- riger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Be- trieb nehmen e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be- trieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs- frequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh- lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen i) Programme und Daten laden und sichern, Pro- grammablauf prüfen und anpassen j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld- busse, prüfen und in Betrieb nehmen k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk- tionsprüfung durchführen l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver- träglichkeit prüfen m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und ein- stellen n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen | | | | 14 21 | Instandhalten mechatro- nischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun- gen protokollieren b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus- tauschen c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen | | | | 13 | | d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen e) Softwarefehler beheben f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver- gleichen und einstellen g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be- trieblichen Abläufe instand setzen h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs- bedingungen anpassen i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen | | | | * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
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