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Änderung § 14 VKFV vom 01.01.2015
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§ 14 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 14 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bestimmung der Personalkosten | |
(Text alte Fassung) (1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen mit den entsprechenden Vollzeitäquivalenten nachzuweisen. Dabei können die auf die jeweilige Besoldungs- und Vergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnittlichen Personalkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen. (2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen. (2) 1 Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt. (3) 1 Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt. |
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