Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 VKFV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. VKFVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der VKFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 17 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung


Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.