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Änderung § 16 VKFV vom 01.01.2020

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§ 16 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 16 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte


(Text alte Fassung)

1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.

(Text neue Fassung)

1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.

(heute geltende Fassung)