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Synopse aller Änderungen der VKFV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 der 4. VKFVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bestimmung der Personalkosten


(1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.

(2) 1 Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.



1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.

§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik


vorherige Änderung

1 Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz von 220 Euro anerkannt. 2 Dieser Kostensatz wird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. 3 Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. 4 Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



1 Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. 2 Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. 3 Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. 4 Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.