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Änderung § 12 VKFV vom 01.01.2025

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§ 12 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik


(Text alte Fassung)

Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

1 Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität.