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Änderung § 7 VKFV vom 01.01.2015

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§ 7 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 7 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte


(Text alte Fassung)

Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis der im Haushaltsjahr in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen.

(Text neue Fassung)

Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.