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Änderung § 8 VKFV vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 VKFV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. VKFVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der VKFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 8 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Kosten der Personalverwaltung | |
(Text alte Fassung) Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. | (Text neue Fassung) 1 Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. 2 Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung. |
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