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Änderung § 21 VKFV vom 01.01.2015

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§ 21 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 21 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Monitoring


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird erstmals auf Basis des Haushaltsjahres 2012 unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vorlegen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor.