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Änderung § 14 VKFV vom 01.01.2016
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§ 14 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 14 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch § 22 V. v. 02.08.2011 BGBl. I S. 1714; 2014 BGBl. I S. 1886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bestimmung der Personalkosten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen. 4 Dabei können die auf die jeweilige Besoldungs- und Vergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnittlichen Personalkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 5 Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen. |
(2) 1 Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt. |
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