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Änderung § 20 VKFV vom 01.01.2020
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§ 20 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 20 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz von 220 Euro anerkannt. 2 Dieser Kostensatz wird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. 3 Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. 4 Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) 1 Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. 2 Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. 3 Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. 4 Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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