Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 ZollV vom 01.12.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZollVuaÄndV am 1. Dezember 2008 und Änderungshistorie der ZollV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2008 geltenden Fassung
§ 29 ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Pauschalierte Abgabensätze


(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die

1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder

2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

und deren Wert je Reisender oder je Sendung 350 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I einreisen.

(Text neue Fassung)

und deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I einreisen.

(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:

vorherige Änderung nächste Änderung


| präferenz-
berechtigte Waren | andere Waren

| EUR je kg | EUR je kg

1. Röstkaffee | 2,80 | 3,10

| soweit außer-
tariflich zollfrei
2,80

2. löslicher Kaffee | 6,50 | 7,20

| soweit außer-
tariflich zollfrei
6,50

| EUR je
Liter | EUR je Liter

3.
Schaumwein | 2,00 | 2,10

4.
Likörwein, Wermutwein und
anderer aromatisierter Wein | 2,00 | 2,00

5.
a) Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von 80% vol
oder mehr, unvergällt,
bis zu 5 Liter | 13,70 | 13,80

b) Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von weniger
als 80% vol, unvergällt,
bis zu 5 Liter | 9,20 | 9,30

c) zusammengesetzte alkoholhaltige
Zubereitungen
sowie Branntwein,
Likör und andere Spirituosen
der Unterpositionen 2208
2012
bis 2208
9078 des Zolltarifs | 6,20 | 6,20

6.
a) Zigaretten | 0,13 je Stück | 0,15 je Stück

b) Zigarren und Zigarillos
bis
zu 250 Stück | 22% | 38%

| des
inländischen
Kleinverkaufspreises
für Zigarren
oder
Zigarillos derselben
Marke
oder gleich-
artiger Beschaffenheit

| EUR je kg | EUR je kg

c) Feinschnitt bis zu 1 Kilogramm | 54,00 | 68,80

d) Pfeifentabak
bis zu
1 Kilogramm | 41,70 | 71,00

| EUR je volle
5
Liter | EUR je volle
5
Liter

7.
a) Vergaserkraftstoff | 3,90 | 4,00

b) Dieselkraftstoff | 2,90 | 2,90

| %
des Wertes | % des Wertes

8.
andere Waren, ausgenommen
Bier im
Sinne des
§
1 Abs. 2 des
Biersteuergesetzes 1993
vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2158,
1993
I S. 169), das zuletzt
durch Artikel 2
des Gesetzes
vom 16. August 2001
(BGBl.
I S. 2081) geändert
worden
ist, in der jeweils
geltenden
Fassung | 10 | 13,5




| | präferenz-
berechtigte
Waren
| andere
Waren


| | EUR
je
Liter | EUR
je
Liter

1. |
Schaumwein | 2,20 | 2,30

2. |
Likörwein,
Wermutwein
und
anderer aroma-
tisierter
Wein | 2,10 | 2,10

3. |
a) Ethylalkohol
mit
einem
Alkoholgehalt
von 80 %
vol
oder mehr,
unvergällt,

bis zu 5 Liter | 14,40 | 14,50

b) Ethylalkohol
mit
einem
Alkoholgehalt
von
weniger
als 80 % vol,
unvergällt,

bis zu 5 Liter | 9,80 | 9,90

c) zusammenge-
setzte alkohol-
haltige Zuberei-
tungen
sowie
Branntwein,

Likör und andere
Spirituosen der
Unterpositionen
2208
2012 bis
2208
9078 des
Zolltarifs
| 6,60 | 6,80

4. |
a) Zigaretten | 0,18
je
Stück | 0,19
je
Stück

b) Zigarren und
Zigarillos bis
zu
250
Stück | 27 % | 42 %

des
inländischen Klein-
verkaufspreises für Zigar-
ren
oder Zigarillos dersel-
ben Marke
oder gleich-
artiger Beschaffenheit

| EUR
je
kg | EUR
je
kg

c) Feinschnitt bis
zu
1 Kilogramm | 70,30 | 82,80

d) Pfeifentabak bis
zu
1 Kilogramm | 35,40 | 49,30

| | EUR
je
Liter | EUR
je
Liter

5. |
a) Vergaserkraft-
stoff
| 0,90 | 0,90

b) Dieselkraftstoff | 0,70
%
des
Wertes
| 0,70
%
des
Wertes


6. |
andere Waren,
ausgenommen Bier
im
Sinne des § 1
Abs.
2 des
Biersteuergesetzes 1993
vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150,
2158; 1993
I S. 169),
das
zuletzt durch Ar-
tikel 15
des Gesetzes
vom 29. Dezember
2003 (BGBl.
I S. 3076)
geändert worden
ist,
in
der jeweils gelten-
den
Fassung | 15 | 17,5.


Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

vorherige Änderung

(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt; der Antrag muß sich auf alle gleichzeitig zu behandelnden Waren beziehen. Die pauschalierten Abgabensätze gelten ferner nicht für die in Absatz 2 bezeichneten Waren in größeren als den dort bezeichneten Mengen.



(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, anzuwenden. Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt.