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Änderung § 20 ODV vom 08.09.2015
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§ 20 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 20 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit | |
(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig: 1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen, 2. das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID, 3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit. 2 Dieses unterrichtet die Europäische Kommission. (3) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. 2 An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil: 1. die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie 2. die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. |
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