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Änderung § 15 ODV vom 21.12.2024

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§ 15 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung
§ 15 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Benennende Behörde


(Text alte Fassung)

(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen, wobei ihr die in Unterabschnitt 1.8.6.2 ADR/RID genannten Pflichten obliegen.

(2) Die Benennende Behörde hat die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Benannten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.

(3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungsaustausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU teil.

(4) Die Benennende Behörde kann Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vornehmen.