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Änderung § 20 ODV vom 21.12.2024
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§ 20 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | § 20 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit | |
(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig: 1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen, 2. das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID, 3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständigen Stellen mit. 2 Dieses unterrichtet die Europäische Kommission. (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit. 2 Dieses unterrichtet die Europäische Kommission. (3) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. 2 An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil: 1. die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie 2. die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. |
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