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Änderung § 22a ODV vom 21.12.2024

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§ 22a ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung
§ 22a ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422

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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte


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(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde bei einer Kontrolle nach § 22 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, obwohl sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf,

1. alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,

2. innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist

a) die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder

b) die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.

(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.

(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen nach Absatz 1, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in § 22 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke.

(4) 1 Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um

1. die Bereitstellung der gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,

2. die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder

3. die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.

2 Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, nimmt die Marktüberwachungsbehörde diese unverzüglich zurück.

(5) 1 Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. 2 Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.