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Änderung § 23 ODV vom 21.12.2024

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§ 23 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung
§ 23 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Formale Nichtkonformität


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. 2 Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. 2 Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:

1. die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;

2. die Pi-Kennzeichnung fehlt;

3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder

4. die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.

vorherige Änderung

(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der Anordnung nach Absatz 1 nicht nach und besteht die formale Nichtkonformität fort, kann die Marktüberwachungsbehörde

1. die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt beschränken oder untersagen oder

2. anordnen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.



(2) Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um

1. die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder

2. sicherzustellen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.