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Änderung § 24 ODV vom 21.12.2024
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§ 24 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | § 24 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Meldeverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über 1. Untersagungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, 2. Beschränkungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, und 3. Rücknahme oder Rückruf von ortsbeweglichen Druckgeräten. 2 Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung einschließlich der Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme. 3 Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 4 Sind ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diese sowie die Benennende Behörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über die von ihr getroffene Maßnahme. (2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet die Meldungen an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Verteidigung über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des 1. § 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, 2. § 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben, 3. § 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen, 4. § 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, unter Beifügung aller verfügbaren Angaben. 2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sollen insbesondere umfassen: 1. die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, 2. die Herkunft der Geräte, 3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos, 4. die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und 5. die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gibt die Marktüberwachungsbehörde insbesondere an, worauf zurückzuführen ist, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. 4 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen: 1. die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, 2. die Herkunft der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, 3. die Lieferkette der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, 4. die Art des Risikos sowie 5. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen. (2) 1 Im Fall des § 22 Absatz 4 unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle erlassenen Maßnahmen und weitere ihr vorliegende Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte. 2 Sofern die Marktüberwachungsbehörde der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffenen vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über ihre Einwände. (3) 1 Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2 Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die eingegangenen Meldungen vollständig und schlüssig sind, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die Meldungen unverzüglich zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter. (4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz 4 einer gemeldeten vorläufigen nationalen Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union den Einwand nach Absatz 2 Satz 2 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter. (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde sowie die Bundesministerien für Digitales und Verkehr sowie der Verteidigung über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. |
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