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Änderung § 24 ODV vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 ODV, alle Änderungen durch Artikel 491 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der ODVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 24 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Meldeverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über |
1. Untersagungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, 2. Beschränkungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, und 3. Rücknahme oder Rückruf von ortsbeweglichen Druckgeräten. | |
Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung einschließlich der Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. Sind ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diese sowie die Benennende Behörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über die von ihr getroffene Maßnahme. | 2 Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung einschließlich der Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme. 3 Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 4 Sind ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diese sowie die Benennende Behörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über die von ihr getroffene Maßnahme. |
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet die Meldungen an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. | |
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie der Verteidigung über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. | (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Verteidigung über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. |
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